Kommentare zu: Fahrkartenautomaten mit Kinderkrankheiten http://blog.jonaspasche.com/2011/05/23/fahrkartenautomaten-mit-kinderkrankheiten/ Technik, Kram und Drumherum Wed, 30 Dec 2015 21:32:06 +0000 hourly 1 https://wordpress.org/?v=4.4.14 Von: Bernd http://blog.jonaspasche.com/2011/05/23/fahrkartenautomaten-mit-kinderkrankheiten/comment-page-1/#comment-26530 Fri, 06 Sep 2013 10:00:48 +0000 http://blog.jonaspasche.com/?p=1067#comment-26530 Nicht schlecht, mehr von Deiner Sorte und die Polizei wäre Arbeitslos:-)

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Von: Markus Kirchner http://blog.jonaspasche.com/2011/05/23/fahrkartenautomaten-mit-kinderkrankheiten/comment-page-1/#comment-7014 Fri, 23 Nov 2012 08:28:20 +0000 http://blog.jonaspasche.com/?p=1067#comment-7014 Hut ab vor dir, Jonas. ich weiß nicht, wie ich reagiert hätte, wenn mir so etwas passiert wäre. Andererseit: Besteht nicht auch eine (zumindest moralische) Pflicht einen Geldbeute, den man gefunden hat, abzugeben? In diesem Sinne denke ich hast du auf jeden Fall korrekt gehandelt.

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Von: Jonas Pasche http://blog.jonaspasche.com/2011/05/23/fahrkartenautomaten-mit-kinderkrankheiten/comment-page-1/#comment-458 Tue, 24 May 2011 08:18:06 +0000 http://blog.jonaspasche.com/?p=1067#comment-458 Wieder was gelernt – da hat mein Rechtsempfinden (und mehr habe ich als Nicht-Jurist nun mal nicht) tatsächlich falsch gelegen. Danke für die Aufklärung, Martin!

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Von: Martin http://blog.jonaspasche.com/2011/05/23/fahrkartenautomaten-mit-kinderkrankheiten/comment-page-1/#comment-457 Tue, 24 May 2011 07:51:49 +0000 http://blog.jonaspasche.com/?p=1067#comment-457 „statt sich monatelang heimlich mit erschlichenen Tickets auszustatten.“

Leider falsch ! Jedenfalls im Sinne des § 265a I StGB. Denn: die formal ordnungsgemäße Betätigung eines Automaten ist kein Erschleichen ! Es muss vielmehr ein der Ordnung widersprechendes Verhalten des Täters vorliegen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt, in dem er Sicherungsvorkehrungen umgeht. § 265 a Abs. 1 StGB setzt also voraus, dass der Täter sich mit einem täuschungsähnlichen oder manipulativen Verhalten in den Genuss der Leistung bringt.
Es liegt auch kein Betrug durch unterlassene Aufklärung vor, da eine Benachrichtigungspflicht Dir gegenüber den Verkehrsbetrieben nicht bestand.

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